16.07.2010
Auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, idF LGBl. Nr. 90/2005, wird mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Kitzbühel vom 14.7.2010 Nachstehendes verordnet:
§ 1
Hundekotaufnahmepflicht
Wer im Gemeindegebiet von Kitzbühel einen Hund (Hunde) mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 2
Ordnungsgemäße Entsorgung
Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.
§ 3
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt ganzjährig für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Kitzbühel.
§ 4
Strafbestimmungen
Unbeschadet der Strafverfolgung nach § 99 Abs. 4 lit. g der Straßenverkehrsordnung 1960 für die Verschmutzung von Straßen, Plätzen und Gehsteigen, begeht, wer dem § 1 dieser Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, idF LGBl. Nr. 90/2005, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,00 zu bestrafen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des letzten Tages der Kundmachungsfrist in Kraft.
Kitzbühel, am 16. Juli 2010
Dr. Klaus Winkler Bürgermeister
Hundekot_Verordnung (99 KB) - .PDF