15.12.2010
Verordnung über den Leinenzwang für Hunde
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Kitzbühel vom 13.12.2010 wird auf Grundlage des § 6a Abs. 2 lit a und b Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2007 folgende Verordnung betreffend den Leinenzwang von Hunden beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich für Leinenzwang
1. In öffentlichen Einrichtungen, wie allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen, sind Hunde an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) zu führen.
2. Weiters sind Hunde in folgenden bestimmten Gebieten und auf folgenden bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen an der Leine zu führen, welche in der, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage, mit roter Farbe gekennzeichnet sind:
01 Schwarzseegebiet und Seebichln 02 Städt. Kläranlage und Altstoffsammelstelle 03 Stadtbauhofareal 04 Gebiet Hauptbahnhof 05 Kinderspielplatz Hirzingerpark 06 Städtischer Friedhofs- und Kirchenbereich 07 Bereich Altenwohnheim und Gesundheitszentrum 08 Bundesamtsgebäude 09 Historischer Stadtkern, Volksschule, Marienheim und Schulpark 10 Handelsakademie, Hauptschulen und Kindergarten Voglfeld 11 Bundesamtsgebäude und Kinderspielplatz Wagnerstrasse 12 Berufsschule, Feuerwehrplatz und Rotes Kreuz 13 Sportpark- und Tennisareal 14 Bereich Stadtwerke 15 Stadtstadion 16 Sportplatz Langau
§ 2 Ausnahmen vom Leinenzwang
Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während eines bestimmungsgemäßen Einsatzes und der dazugehörigen Übungen.
§ 3 Strafbestimmungen
Verstöße gegen § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 23 Abs. 2 Landes-Polizeigesetz, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro geahndet.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
Kitzbühel, am 15.12.2010
Dr. W i n k l e r Bürgermeister
Hunde_Leinenzwang-Verordnung (33 KB) - .PDF